Diese Begriffe stehen alle für ein und dasselbe Gesetz, welches 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe abgelöst hat, das Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II).
Der Gesetzgeber hatte hiermit ursprünglich die Absicht verfolgt, den Leistungsempfängern den Lebensunterhalt für die vorübergehende Zeit der Arbeitsuche sicherzustellen. Tatsächlich stellt dies für viele Leistungsempfänger inzwischen aber nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauernde und meist einzige Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts dar.
Denn egal ob als Mini- bzw. Midijobber, Arbeitsuchender, Arbeitslosengeld 1 – oder Krankengeldbezieher, wenn die monatlichen Einnahmen zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht mehr ausreichen, ist die Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die einzige Möglichkeit die finanzielle Lücke etwas zu schließen.
Denn entgegen des Wortlauts des Gesetzes „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist eine Antragstellung auch schon möglich, wenn Sie nicht arbeitsuchend, sondern angestellt sind, die monatlichen Einnahmen aber nicht ausreichen, bspw. bei geringen Einnahmen durch Teilzeit, Kurzarbeit, Krankengeldbezug usw.
Aber auch wenn Sie arbeitsuchend sind und Ihnen dem Grunde nach Arbeitslosengeld (SGB III) von der Agentur für Arbeit zusteht, die Agentur für Arbeit aber aufgrund langer Bearbeitungsdauer Ihnen noch kein oder zu wenig Arbeitslosengeld (SGB III) bewilligt hat bzw. das Geld noch nicht Ende des Monats überwiesen sein wird, ist die Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vor Ablauf des Monats ratsam, um die entstandene finanzielle Lücke wenigstens teilweise zu schließen.
Um den Antrag noch vor Ablauf des Monats fristwahrend zu stellen, kann ein Antrag auch zunächst formlos (ohne Antragsunterlagen) beim Jobcenter per Telefax oder E-Mail gestellt werden.
In etwa so:
… Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ab Beginn des aktuellen Monats. Bitte übersenden Sie mir zur Vervollständigung meines Antrages die nötigen Antragsunterlagen.
Vielen Dank und viele Grüße, Max Mustermann …
Der nachfolgende Link generiert beispielhaft eine Muster-Email an das Jobcenter des Landratsamt Bautzen, welche Sie entsprechend vervollständigen/anpassen können:
Damit haben Sie nun wirksam einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für den Beginn des betreffenden Monats gestellt, denn der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.
Wurde ein Hartz IV-Antrag per Email am letzten Tag des Monats am Abend losgeschickt, so hat der Antrag seine Gültigkeit. Das entschied auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.07.2019 zum Aktenzeichen B 14 AS 51/18 R. Allerdings soll die Email zum Beweis dringend aufgehoben werden.
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